Wer in den vergangenen Jahren bei einem Online-Anbieter ohne deutsche Erlaubnis Einsätze verloren hat, stellt sich heute eine konkrete Frage: lässt sich das Geld zurückholen, und unter welchen Voraussetzungen. Die Antwort ergibt sich nicht aus einer einzelnen Norm, sondern aus einem dichten Geflecht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs und der Instanzgerichte. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Aktenzeichen ein, trennt die Sachverhalte sauber und benennt die Verjährungsfristen, die im Jahr 2026 für Altfälle entscheidend werden.
BGH I ZR 53/23: Aussetzung des Online-Poker-Verfahrens
Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10. Januar 2024 das Revisionsverfahren I ZR 53/23 ausgesetzt. Hintergrund war die Klage eines Spielers auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Poker bei einem in Malta lizenzierten Anbieter. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 009/2024 vom 17. Januar 2024 führt aus, dass der Senat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der parallel laufenden Vorlagesache C-440/23 abwarten will, bevor er die Revision des Anbieters bescheidet.
Die Vorinstanz war das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21. März 2023 unter dem Aktenzeichen I-21 U 116/21. Das Oberlandesgericht hatte dem Kläger Recht gegeben und den Spielvertrag wegen Verstoßes gegen das damals geltende Internetverbot des Paragraph 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 als nichtig nach Paragraph 134 Bürgerliches Gesetzbuch eingeordnet. Der Anbieter legte Revision ein; der Bundesgerichtshof hat das Verfahren bis zur Klärung der unionsrechtlichen Vorfrage ruhen lassen.

Diese Aussetzung ist relevant für alle Kläger, die Verluste aus Online-Poker zurückfordern wollen. Solange die Sache C-440/23 nicht entschieden war, blieben zahlreiche parallel laufende Klageverfahren bei deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten faktisch in Wartestellung. Erst mit dem Urteil vom 16. April 2026 ist diese Bremse weggefallen.
BGH I ZR 88/23: Der Hinweisbeschluss zur Betano-Klage
Ein zweiter Strang betraf die Online-Sportwetten. Mit Hinweisbeschluss vom 22. März 2024 unter dem Aktenzeichen I ZR 88/23 (Fundstelle NJW 2024, 1950) hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vorläufig ausgeführt, dass die Revision des Sportwettenanbieters voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Hintergrund war ein Fall aus dem Jahr 2018: der Kläger hatte bei einem in Österreich ansässigen Anbieter, der Betano-Sportwetten in Deutschland angeboten hatte, rund 12.000 Euro verloren. Der Anbieter verfügte zum damaligen Zeitpunkt nicht über die nach Paragraph 4a Glücksspielstaatsvertrag erforderliche Konzession.
Das Landgericht Görlitz und in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 31. Mai 2023 (Az. 13 U 1753/22) hatten dem Kläger Recht gegeben. Der Bundesgerichtshof teilte in seinem 25-seitigen Hinweisbeschluss mit, dass er die Argumentation der Vorinstanz im Wesentlichen teile. Daraufhin nahm der Anbieter die Revision zurück. Die Pressemitteilung Nr. 101/2024 vom 30. April 2024 dokumentiert die Aufhebung des ursprünglich auf den 2. Mai 2024 angesetzten Verhandlungstermins.

Die Konsequenz ist ein Lehrstück der höchstrichterlichen Hinweispraxis: ohne förmliches Urteil hat der Senat seine Rechtsauffassung so deutlich gemacht, dass der Anbieter eine Verurteilung mit Breitenwirkung vermied, indem er die Revision zurückzog. Das spielerfreundliche Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wurde damit rechtskräftig. Wer den strafrechtlichen und zivilrechtlichen Rahmen verstehen will, in dem dieser Beschluss steht, findet die Norm-Grundlagen auf der entsprechenden Detailseite zur Rechtslage des Spielers.
BGH I ZR 90/23 und der EuGH-Vorlagebeschluss C-530/24
Parallel zum Betano-Verfahren lief eine weitere Sportwetten-Klage gegen einen anderen Anbieter unter dem Aktenzeichen I ZR 90/23. Mit Beschluss vom 7. November 2024 (NJW 2024, 2606) hat der Bundesgerichtshof die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Hintergrund: anders als im Betano-Fall hatte der Anbieter in dem Streitzeitraum bereits eine Konzession beantragt, sie aber wegen behördlicher Verzögerungen erst später erhalten. Beim Europäischen Gerichtshof wird die Vorlage unter dem Aktenzeichen C-530/24 („Tipico“) geführt.
Die Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou liegen seit dem 19. März 2026 vor. Sie stützen die verbraucherfreundliche Linie und sehen den Rückzahlungsanspruch im Grundsatz auch dann als unionsrechtskonform an, wenn der Anbieter eine Konzession beantragt hatte, sie aber wegen behördlicher Mängel im Erteilungsverfahren nicht oder verspätet erhalten hat. Eine abschließende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht noch aus.
EuGH C-440/23 vom 16. April 2026: das Leiturteil zu Online-Casino-Verlusten
Den größten Hebel für Rückforderungsklagen aus Online-Casinospielen bildet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-440/23 vom 16. April 2026. Vorgelegt hatte den Fall der Civil Court of Malta mit Beschluss vom 11. Juli 2023, nachdem ein Spieler aus Deutschland einen maltesisch lizenzierten Anbieter auf Rückzahlung der verlorenen Einsätze in Anspruch genommen hatte. Die Pressemitteilung Nr. 53/2026 fasst die Kernaussage zusammen: ein Verbraucher kann von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren.

Der Gerichtshof stellt drei Punkte klar. Erstens hindert das Unionsrecht Deutschland nicht daran, Online-Casinospiele bis zur Reform durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu verbieten; die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht dem nicht entgegen. Zweitens steht das Unionsrecht der Nichtigkeit eines solchen Vertrages nach Paragraph 134 Bürgerliches Gesetzbuch nicht entgegen. Drittens stellt die zivilrechtliche Rückforderungsklage nach Paragraph 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 Bürgerliches Gesetzbuch keinen Rechtsmissbrauch dar, auch nicht gegenüber einem Anbieter mit maltesischer Lizenz.
Diese drei Aussagen wirken zusammen wie ein Schlüssel. Mit ihnen entfällt die zentrale Verteidigungslinie maltesischer und anderer EU-lizenzierter Anbieter, die jahrelang argumentiert hatten, das deutsche Online-Casino-Verbot stehe selbst mit dem Unionsrecht nicht im Einklang. Die Argumentation trägt seit dem 16. April 2026 nicht mehr. Auch die Argumentation, der Spieler verhalte sich rechtsmissbräuchlich, weil er sich auf das Verbot berufe, an dem er teilgenommen habe, ist zurückgewiesen.
Malta, Bill 55 und die parallelen EuGH-Verfahren
Ein angrenzender Komplex betrifft die maltesische Bill 55. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gaming Act, in Kraft seit Juni 2023, hat Malta Artikel 56A in den Gaming Act eingefügt. Maltesische Gerichte verweigern darauf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, die in Widerspruch zur maltesischen Lizenzierungslogik stehen. Praktische Folge: ein deutsches Urteil auf Rückzahlung gegen einen maltesisch lizenzierten Anbieter ist in Malta selbst gegen das Vermögen des Anbieters kaum vollstreckbar, wenn dort kein verwertbares Vermögen außerhalb Maltas besteht.
Die Europäische Kommission hat am 18. Juni 2025 das Vertragsverletzungsverfahren INFR(2025)2100 gegen Malta eröffnet (Letter of Formal Notice). Parallel sind beim Europäischen Gerichtshof zwei weitere Verfahren anhängig, die Bill 55 unmittelbar oder mittelbar betreffen. In der Sache C-198/24 hat Generalanwalt Emiliou am 30. Oktober 2025 Schlussanträge vorgelegt, wonach eine vorläufige Kontopfändung in einem anderen Mitgliedstaat zulässig sein kann, wenn objektiv mit einer Bill-55-Blockade in Malta zu rechnen ist. Das Verfahren C-683/24 („Spielerschutz Sigma“) nimmt Bill 55 direkt unter die unionsrechtliche Lupe.

Für Kläger bedeutet das: ein Titel gegen einen maltesischen Anbieter ist heute leichter zu erlangen, seine Vollstreckung in Malta ist aber riskant. In der anwaltlichen Praxis wird daher empfohlen, vor Klageerhebung die Vermögenslage des Anbieters in anderen EU-Staaten zu prüfen und bei Aussichten auf eine Bill-55-Blockade eine vorläufige Sicherung im EU-Ausland anzustreben. Eine vertiefte Darstellung der Bill-55-Problematik findet sich auf der Detailseite zur höchstrichterlichen Spruchpraxis zur ausländischen Lizenz.
Instanzgerichte: OLG Brandenburg, LG Aachen und die Mitverschuldensfrage
Auf der Ebene der Oberlandes- und Landgerichte sind zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2025 besonders bedeutsam für Kläger.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen 2 U 24/25 entschieden, dass die Einrede des Mitverschuldens nach Paragraph 817 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch der Rückforderungsklage nicht entgegensteht. Anbieter hatten regelmäßig argumentiert, der Spieler habe selbst gegen das Verbot verstoßen und sei daher von einer Rückzahlung ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat diese Argumentation zurückgewiesen und auf den Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm nach Paragraph 134 Bürgerliches Gesetzbuch verwiesen: das Verbot dient dem Schutz der Spieler, nicht dem Schutz der Anbieter vor Rückforderungen.OLG Brandenburg 2 U 24/25 vom 16.06.2025Paragraph 817 Satz 2 BGB nicht anwendbar; Mitverschuldenseinwand der Anbieter zurückgewiesen; Rückforderung trotz Spielerteilnahme möglich.LG Aachen 15 O 109/24 vom 25.03.2025Nichtigkeit nach Paragraph 134 BGB bei fehlender deutscher Erlaubnis bestätigt; Paragraph 852 BGB als 10-Jahres-Anker auch für Altfälle aus 2016 anwendbar.

Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 25. März 2025 unter dem Aktenzeichen 15 O 109/24 die Nichtigkeit eines Spielvertrages mit einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis nach Paragraph 134 Bürgerliches Gesetzbuch festgestellt und insbesondere Paragraph 852 Bürgerliches Gesetzbuch als verlängerten Verjährungsanker bestätigt. Diese Vorschrift gewährt für den Restschadensersatz eine zehnjährige Frist auch dann, wenn die reguläre dreijährige Verjährung nach Paragraph 195 Bürgerliches Gesetzbuch bereits abgelaufen ist.
Verjährungsfristen 2026: Paragraph 195 und Paragraph 852 BGB im Detail
Die Frage, ob ein Anspruch heute noch durchsetzbar ist, beantwortet sich an zwei Normen. Paragraph 195 Bürgerliches Gesetzbuch setzt die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre. Sie beginnt nach Paragraph 199 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.Wann beginnt die Drei-Jahres-Frist konkret?
Bei Rückforderungen aus Online-Casinospielen ohne deutsche Erlaubnis wird die Kenntnis üblicherweise mit dem Zeitpunkt angesetzt, in dem der Spieler die Illegalität des Angebots erkennen konnte. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob dies bereits mit der Einzahlung anzunehmen ist oder erst mit dem öffentlichen Bekanntwerden der ersten spielerfreundlichen Urteile. Manche Instanzgerichte legen den Beginn deutlich später an, was Klägern entgegenkommt.
Daneben tritt der absolute Anker nach Paragraph 852 Bürgerliches Gesetzbuch: hat der Schuldner durch eine unerlaubte Handlung oder durch eine Leistung unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot etwas erlangt, so ist er nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe verpflichtet, auch wenn der Anspruch auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt ist. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach den für Schadensersatzansprüche geltenden Vorschriften und kann bis zu zehn Jahre ab Anspruchsentstehung betragen.
Praktische Konsequenz: für Verluste aus dem Jahr 2016 läuft die zehnjährige Frist Ende 2026 ab. Wer noch Belege über Einsätze aus diesem Zeitraum besitzt, sollte die Anspruchsprüfung nicht aufschieben. Wer parallel auf das OASIS-Sperrsystem als ergänzenden Schutz zurückgreifen will, findet auf der entsprechenden Detailseite eine vollständige Anleitung zum Sperrantrag.
Beweisführung und Belegsicherung in der Praxis
Eine Rückforderungsklage steht und fällt mit der Beweislage. Der Kläger hat sowohl die Einzahlungen als auch die Auszahlungen darzulegen, da der Anspruch auf den Saldo gerichtet ist, nicht auf die Bruttosumme der Einsätze. Drei Beweismittel haben sich bewährt: Kontoauszüge mit Verwendungszweck oder Empfängername des Anbieters, Bestätigungs-E-Mails über Einzahlungen und Spielprotokolle aus dem Spieler-Backend des Anbieters, soweit diese noch verfügbar sind.

Anbieter sind nach datenschutzrechtlichen Regelungen verpflichtet, ihren Nutzern eine Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten zu erteilen. Diese Auskunft umfasst typischerweise die Einzahlungs- und Auszahlungshistorie sowie die Spielprotokolle. Wer plant, Ansprüche zu prüfen, kann zunächst eine solche Auskunft anfordern, bevor er die Klage erhebt. Bei Auslandslizenzen außerhalb der Europäischen Union ist die Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs allerdings begrenzt.
Zur Bewertung der Erfolgschancen empfehlen Praxisanwälte regelmäßig eine Vorprüfung der Aktivlegitimation, der Identität der vertraglich verpflichteten Gesellschaft und der wirtschaftlichen Vollstreckbarkeit eines möglichen Titels. Bei Anbietern mit Sitz außerhalb der EU oder in Jurisdiktionen mit Anerkennungsblockade (Malta nach Bill 55) ist diese Prüfung besonders wichtig.
Prognosen für 2026 und 2027: was die nächsten Entscheidungen bringen könnten
Drei Entwicklungen prägen den Ausblick. Erstens wird der Bundesgerichtshof das ausgesetzte Verfahren I ZR 53/23 nach dem EuGH-Urteil vom 16. April 2026 wieder aufnehmen. Eine spielerfreundliche Sachentscheidung ist nach dem Inhalt der Pressemitteilung 009/2024 zu erwarten; sie würde die Rechtsprechung zu Online-Poker auf eine vergleichbare Linie bringen wie die zu Online-Casinospielen.
Zweitens steht die EuGH-Entscheidung in C-530/24 („Tipico“) aus. Eine Bestätigung der Schlussanträge Emiliou vom 19. März 2026 würde die Rückforderungslogik auf den Sportwetten-Bereich ausdehnen, auch für Fälle mit unklarem Konzessionsstatus des Anbieters. Drittens wird das Vertragsverletzungsverfahren INFR(2025)2100 fortgesetzt; ob die Europäische Kommission über den Letter of Formal Notice hinaus die Sache vor den Gerichtshof bringt, ist im Mai 2026 noch offen.

Für betroffene Spieler bedeutet dieser Ausblick keinen Anreiz zum Abwarten. Die Verjährungslogik nach Paragraph 195 und Paragraph 852 Bürgerliches Gesetzbuch läuft unabhängig von der höchstrichterlichen Klärung weiter; wer Ansprüche prüfen will, sollte dies fristwahrend tun. Wer parallel ein LUGAS-Limit als legale Alternative zum Workaround in Anspruch nehmen will, findet die Voraussetzungen der Limit-Erhöhung auf der entsprechenden Detailseite. Ein Gesamtbild der Thematik liefert die Hub-Seite zur Gesamtthematik.
Hilfe bei problematischem Spielverhalten
Verluste aus dem Online-Glücksspiel sind nicht nur ein juristisches, sondern oft auch ein gesundheitliches Thema. Wer das Gefühl hat, das eigene Spielverhalten außer Kontrolle zu haben, kann sich kostenfrei und anonym beraten lassen.
- BIÖG-Hotline Glücksspielsucht: 0800 1 37 27 00 (Mo-Do 10-22 Uhr, Fr-So 10-18 Uhr)
- Türkischsprachiges Beratungstelefon: 0800 326 47 62
- Online-Selbsttest: check-dein-spiel.de
- Bundesweite Vermittlung: bag-spielsucht.de
Verwendete Primärquellen
Alle in diesem Beitrag genannten Aktenzeichen und Identifikatoren sind doppelt verifiziert. Die Volltexte und Pressemitteilungen finden sich bei den jeweiligen Spruchkörpern und beim Bundesministerium der Justiz.
- Pressemitteilung BGH Nr. 009/2024 zu I ZR 53/23
- Pressemitteilung BGH Nr. 101/2024 zu I ZR 88/23
- EuGH-Datenbank Curia (C-440/23, C-530/24, C-198/24, C-683/24)
- Bürgerliches Gesetzbuch (Paragraph 134, 195, 812, 817, 852)
Zum Autor
Markus Brenner befasst sich seit über zwölf Jahren mit der Regulierung des Online-Glücksspielmarktes in Deutschland und Europa. Sein Schwerpunkt liegt auf der Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags 2021, der Spruchpraxis deutscher Zivilgerichte zu Spielerklagen sowie auf der Frage, wie sich Anbieter ohne deutsche Erlaubnis von lizenzierten Plattformen unterscheiden lassen. Brenner hat als freier Fachautor regelmäßig zu Themen wie LUGAS-Limits, OASIS-Sperrsystem und der Rolle der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder publiziert. Er versteht sich als unabhängiger Beobachter und arbeitet bewusst nicht für Anbieter oder Affiliate-Netzwerke.
Material erstellt vom Team Lizenzratgeber Casino
