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Casino ohne Lizenz: Strafrecht und Zivilrecht für Spieler in Deutschland

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Wer in Deutschland an einem Online-Casino ohne deutsche Erlaubnis teilnimmt, bewegt sich auf zwei rechtlichen Ebenen gleichzeitig: dem Strafrecht des Strafgesetzbuches und dem Zivilrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die strafrechtliche Frage betrifft, ob die bloße Teilnahme bereits eine Straftat darstellt; die zivilrechtliche Frage betrifft, ob ein wirksamer Spielvertrag zustande kommt und ob bereits gezahlte Einsätze zurückgefordert werden können. Beide Ebenen werden seit 2020 durch eine konsolidierende höchst- und instanzgerichtliche Rechtsprechung präzisiert.

Die strafrechtliche Lage nach § 284 und § 285 StGB

Das deutsche Strafgesetzbuch behandelt das unerlaubte öffentliche Glücksspiel in den §§ 284 ff. StGB. Diese Vorschriften sind seit Jahrzehnten weitgehend unverändert und haben durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 keine inhaltliche Modifikation erfahren; sie wirken aber im Zusammenspiel mit der neuen Regulierung anders, weil sich der Kreis der erlaubten Veranstalter geändert hat.

§ 284 StGB richtet sich an Veranstalter, Halter und Vermittler von öffentlichem Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis. Das Strafmaß reicht bei Vorsatztaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln nach § 284 Abs. 3 StGB erhöht den Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre. Für Spieler ist die Norm nur mittelbar relevant, da sie auf die Anbieterseite zielt.

Stilisierte Doppelseite mit den Paragraphensymbolen 284 und 285 als Sinnbild für die strafrechtliche Zweiteilung von Anbieter- und Spielerverantwortung

Für Spieler einschlägig ist § 285 StGB, der die Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen bedroht. Die Norm ist tatbestandlich kurz und setzt voraus, dass der Spieler an einem Glücksspiel teilnimmt, das ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstaltet wird. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, mindestens in Form des bedingten Vorsatzes.

Verfolgungspraxis und Verbotsirrtum

Trotz der klaren gesetzlichen Lage ist die strafrechtliche Verfolgung von Spielern in Deutschland in der Praxis ungewöhnlich selten. Staatsanwaltschaften priorisieren typischerweise die Veranstalterseite; Ermittlungsverfahren gegen Endkunden werden nach § 153 StPO häufig wegen Geringfügigkeit eingestellt. Es existiert dennoch ein nicht unerhebliches Restrisiko, insbesondere wenn der Spieler im Rahmen anderer Verfahren auffällt oder als Zeuge in einer Anbieterverfolgung beigeladen wird.

Eine besondere Konstellation betrifft den Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Wer aufgrund massiver werblicher Präsentation einer Plattform mit deutsch- oder österreichkonformer Aufmachung davon ausging, dass das Angebot in Deutschland legal sei, kann sich auf Verbotsirrtum berufen. Das LG München I hat in mehreren Verfahren betont, dass der Verbotsirrtum bei aggressiver Vermarktung mit deutschsprachiger Domain, deutschsprachigem Kundenservice und deutscher TV-Werbung in Erwägung zu ziehen sei. Die Beweislast für die Vermeidbarkeit des Irrtums liegt nach der Rechtsprechung beim Anklagebehörde, sobald konkrete Irrtumsindizien vorgebracht sind.

Abstrakte Darstellung eines Schreibtisches mit gestapelten Aktenordnern und einer Sanduhr als Sinnbild für die selektive Verfolgungspraxis der Staatsanwaltschaften

Die Verfolgungspraxis gegenüber Veranstaltern hat sich seit 2023 deutlich intensiviert. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder hat in ihrem Tätigkeitsbericht 2024 (veröffentlicht am 27.06.2025) berichtet, dass 858 illegale Websites von 212 Veranstaltern identifiziert und mit Untersagungs- oder Zahlungsdienstleisterverfahren überzogen wurden. Die Strafverfolgung erfolgt parallel zur verwaltungsrechtlichen Untersagung und ist nicht von dieser abhängig.

Eine wichtige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2025 hat klargestellt, dass § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV 2021 als Rechtsgrundlage für Anordnungen gegenüber Access-Providern (Netzsperren) nicht ausreicht. Die Konsequenz: Die Behörde muss auf Zahlungsdienstleister-Untersagungen, Werbeverbote und Domain-Beschlagnahmen zurückgreifen, anstatt Netzsperren durchzusetzen. Für die Spieleranalyse bedeutet das, dass illegale Angebote technisch erreichbar bleiben und die Frage des Vorsatzes auch nach dieser Entscheidung relevant ist.

Die Anforderungen an den Vorsatz nach § 285 StGB werden im Schrifttum kontrovers diskutiert. Einigkeit besteht darüber, dass die Kenntnis von der Erlaubnispflicht zum subjektiven Tatbestand gehört; uneinig ist die Bewertung, wann ein Vorsatz aus Indizien der Plattformgestaltung abgeleitet werden kann. Indikatoren wie eine deutschsprachige Domain mit Endung .de, eine vollständige deutsche Übersetzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ein deutscher Kundenservice sprechen aus Sicht der Verfolgungsbehörden gegen einen schutzwürdigen Irrtum. Umgekehrt argumentiert die Verteidigung, dass gerade eine professionell wirkende deutschsprachige Aufmachung dem Spieler den Eindruck legaler Erlaubnislage vermittelt, was den Vorsatz entfallen lassen kann.

Zu den weniger beachteten Aspekten zählt die Frage, ob § 285 StGB überhaupt extraterritorial wirkt. Das BGH-Urteil vom 27.02.2020 in der Sache 3 StR 327/19 hat für die Anbieterseite klargestellt, dass deutsches Strafrecht anwendbar ist, wenn der Anbieter sein Angebot gezielt an deutsche Spieler richtet. Für die Spielerseite ergibt sich aus § 3 StGB (Geltungsbereich) in Verbindung mit § 9 StGB (Tatort) ein Tatort in Deutschland, wenn der Spieler von Deutschland aus auf die Plattform zugreift. Damit wirkt § 285 StGB auch dann, wenn der Server des Anbieters im Ausland steht.

Die zivilrechtliche Lage: § 134 BGB und Nichtigkeit

Die zivilrechtliche Beurteilung knüpft an die Wirksamkeit des Spielvertrags zwischen Spieler und Anbieter an. Maßgeblich ist § 134 BGB, der die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften anordnet, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 enthält ein Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis. Dieses Verbot greift unmittelbar auf den Spielvertrag durch und macht ihn nichtig.

Symbolische Darstellung eines durchgestrichenen Vertragsdokuments mit Paragraphensymbol als Visualisierung der Nichtigkeit nach Paragraph 134 BGB

Die Folge der Nichtigkeit ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen aus dem Vertrag selbst nicht entsteht. Zugleich wird klargestellt durch § 762 BGB, dass aus Spiel und Wette grundsätzlich keine durchsetzbaren Forderungen entstehen. Im Falle der Nichtigkeit nach § 134 BGB liegt aber nicht nur eine unvollkommene Verbindlichkeit nach § 762 BGB vor; der Vertrag existiert von Anfang an nicht. Diese Differenzierung ist für die Rückforderung relevant, weil sie den rechtlichen Anknüpfungspunkt definiert.

Die einschlägigen Aktenzeichen der höchstrichterlichen Rechtsprechung lassen sich auf der Übersichtsseite zur BGH- und EuGH-Spruchpraxis zur Rückforderung nachvollziehen. Der entscheidende Bezugspunkt ist das Urteil des EuGH vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23, das die Vereinbarkeit der deutschen Nichtigkeitsfolge mit der Dienstleistungsfreiheit bestätigt hat.

Rückforderung verlorener Einsätze nach § 812 BGB

Wer Einsätze in einem nichtigen Spielvertrag verloren hat, kann diese im Wege der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern. Die Voraussetzungen sind: eine Leistung des Spielers an den Anbieter, ein Vermögensvorteil des Anbieters und das Fehlen eines rechtlichen Grundes, weil der Spielvertrag nach § 134 BGB nichtig ist.

Diese auf den ersten Blick einfache Konstruktion ist in der Praxis komplexer geworden, weil das Bereicherungsrecht eine Reihe von Einwendungen kennt. Die wichtigste betrifft § 817 S. 2 BGB, der die Rückforderung ausschließt, wenn dem Leistenden gleichermaßen ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt. Hier setzt der entscheidende Streitpunkt der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der vergangenen Jahre an.

Schematisches Flussdiagramm der Rückforderungsschritte mit Pfeilen vom verlorenen Einsatz über Paragraph 812 BGB zur Auszahlungsforderung

Das BGH-Urteil vom 27.02.2020 in der Sache 3 StR 327/19 hat zur strafrechtlichen Bewertung des unerlaubten Glücksspiels die Linie gezogen, dass die Veranstaltung ohne Erlaubnis tatbestandsmäßig ist; das Urteil betont auch die Anwendbarkeit deutscher Vorschriften auf Online-Angebote, die sich an deutsche Spieler richten. Diese strafrechtliche Bestätigung wirkt zugleich auf die zivilrechtliche Auslegung von § 134 BGB durch.

Auf instanzgerichtlicher Ebene hat das LG Frankenthal mit Urteil vom 10.02.2022 (Az. 8 O 90/21) eine Klage über etwa 40.000 Euro abgewiesen mit dem Argument, der Spieler habe gegen § 285 StGB verstoßen und sei daher nach § 817 S. 2 BGB gehindert, das Geld zurückzufordern. Diese Auffassung war in den Folgejahren Gegenstand intensiver Kontroverse und führte zu einer differenzierenden Linie der Obergerichte.

Teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB

Die Mehrheit der Obergerichte hat in den Jahren 2023 bis 2025 eine teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB entwickelt. Der Grundgedanke: Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Leistenden den Schutz der Rechtsordnung zu versagen, würde leerlaufen, wenn der Anbieter durch das Verbot des § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 geschützt würde, während gerade dieses Verbot den Schutz der Spieler bezweckt. Eine derartige Auslegung würde den Schutzzweck des Verbots in sein Gegenteil verkehren.

Abstrakte Waage mit gegenüberliegenden Gewichten und einem Zeiger als Sinnbild der teleologischen Abwägung zwischen Spielerschutz und Verbotsverstoß

Mit Urteil vom 16.06.2025 hat das OLG Brandenburg in der Sache 2 U 24/25 diese Linie fortgeführt und ausdrücklich festgehalten, dass § 817 S. 2 BGB im Verhältnis zwischen Spieler und Veranstalter ohne deutsche Erlaubnis teleologisch reduziert anzuwenden ist. Die Begründung stützt sich auf den Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrags 2021, der nach § 1 GlüStV 2021 die Lenkung des natürlichen Spieltriebs in geordnete Bahnen und die Suchtprävention zum Ziel hat. Eine Auslegung, die den Spieler an seinem unbedachten Verhalten festhält, würde diesen Schutzzweck unterlaufen.

Ein zweiter wichtiger Anker ist § 852 BGB, der bei Verjährung eines Schadensersatzanspruchs die Herausgabe des durch die unerlaubte Handlung Erlangten anordnet. Das LG Aachen hat mit Urteil vom 25.03.2025 in der Sache 15 O 109/24 § 852 BGB ergänzend herangezogen, um auch in Fällen mit Verjährungsproblematik die Herausgabe verlorener Einsätze zuzusprechen. Die Verjährungsdauer nach § 852 BGB beträgt zehn Jahre und reicht damit deutlich über die regelmäßige Verjährungsfrist hinaus.

Die Spruchpraxis bleibt nicht einheitlich. Einzelne Instanzgerichte halten an der wörtlichen Auslegung von § 817 S. 2 BGB fest und weisen Klagen ab. Wer eine umfassende Übersicht über die höchstrichterliche Konsolidierung und die EuGH-Verfahren sucht, findet sie auf der Seite zur BGH- und EuGH-Spruchpraxis zur Rückforderung.

Praktische Durchsetzung: Klage gegen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis

Selbst wenn ein Spieler die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt, bleibt die praktische Durchsetzung anspruchsvoll. Der Anbieter sitzt typischerweise in einer ausländischen Jurisdiktion (Malta, Curaçao, Anjouan, Kahnawake, Costa Rica), was die internationale Zuständigkeit und die Vollstreckung berührt.

Für Verbraucher ist die internationale Zuständigkeit nach den Brüssel-Ia-Verordnung (EuGVVO) regelmäßig in Deutschland gegeben, weil der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 ff. EuGVVO die Klage am Wohnsitz des Verbrauchers erlaubt, sofern der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat. Die Ausrichtung wird durch deutschsprachige Domains, deutschsprachiges Marketing und Euro-Zahlungswege regelmäßig bejaht.

Die Vollstreckung gegen Anbieter mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten ist über die Verordnung 1215/2012 (Brüssel Ia) und den Europäischen Vollstreckungstitel grundsätzlich möglich, wird aber durch nationale Schutzgesetze des Anbieterstaats erschwert. Wer einen detaillierten Überblick zu den jurisdiktionsspezifischen Besonderheiten benötigt, findet ihn in der Detailbetrachtung der Auslandslizenzen nicht direkt, da diese Seite hier den prozessualen Aspekt nur am Rande behandelt.

Stilisierte Karte Europas mit zwei verbundenen Standortpunkten und einem darüberliegenden Vollstreckungs-Schriftzug-Symbol als Visualisierung der grenzueberschreitenden Anspruchsdurchsetzung

Eine wesentliche Hürde stellen nationale Schutzgesetze dar. Malta hat mit Bill 55 vom Juni 2023 (Art. 56A Maltese Gaming Act) eine Norm geschaffen, nach der maltesische Gerichte ausländische Urteile gegen MGA-lizenzierte Anbieter wegen Verstoßes gegen den maltesischen ordre public ablehnen können. Die Europäische Kommission hat dieses Gesetz mit Vertragsverletzungsverfahren INFR(2025)2100 vom 18.06.2025 beanstandet. Eine erste Entscheidung des EuGH wird im Verfahren C-198/24 erwartet, in dem die Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou bereits am 30.10.2025 vorgelegt wurden. Der Civil Court Malta hat mit Entscheidung vom 30.01.2026 ein österreichisches Urteil zur Rückforderung von Glücksspielverlusten unter Berufung auf Bill 55 nicht anerkannt.

Alternative Schutzmechanismen außerhalb der Klage

Neben dem Klageweg stehen Spielern verschiedene präventive und administrative Mechanismen offen, die das Risiko überhaupt nicht erst entstehen lassen oder seine Folgen begrenzen. Die OASIS-Selbstsperre als Schutzmechanismus ist das zentrale Instrument der Suchtprävention nach § 8 GlüStV 2021. Sie wirkt anbieterübergreifend in allen deutschen GGL-lizenzierten Angeboten und verhindert Spielteilnahme über das technische Sperrsystem.

Zusätzlich greift das LUGAS-Einzahlungslimit als legale Alternative: Das anbieterübergreifende Limit von 1.000 Euro pro Monat wirkt in allen deutschen lizenzierten Angeboten und macht hohe Verluste in legalen Plattformen praktisch unmöglich. Wer dieses Limit überschreiten will, muss dies in einem strukturierten Verfahren beantragen; die Erhöhung wird nur in engen Grenzen genehmigt.

Schematische Darstellung dreier ineinandergreifender Schutzkreise mit Beschriftungssymbolen für Sperre, Limit und Hilfsangebot

Beratungsangebote ergänzen den rechtlichen Rahmen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung beziehungsweise das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) betreibt eine bundesweite Helpline unter 0800 1 37 27 00 (Mo-Do 10-22 Uhr, Fr-So 10-18 Uhr) sowie eine türkischsprachige Linie unter 0800 326 47 62. Online finden sich Informationen unter check-dein-spiel.de und bag-spielsucht.de. Diese Stellen leisten neben Suchtberatung auch eine sachliche Erstaufklärung zu rechtlichen Fragen, ersetzen jedoch keine anwaltliche Beratung.

Systemische Einordnung der Rechtsfolgen

Im Zusammenspiel der Regelungen ergibt sich ein abgestuftes Bild. Strafrechtlich existiert ein Restrisiko nach § 285 StGB, das durch die Verfolgungspraxis stark relativiert ist, aber nicht null. Zivilrechtlich besteht eine grundsätzlich rückforderbare Position, deren Durchsetzbarkeit von der jeweiligen Jurisdiktion des Anbieters und der nationalen Schutzgesetzgebung abhängt. Die Hauptseite Lizenzratgeber Casino ordnet diese Aspekte in den gesamten Regulierungsrahmen ein.

Für die individuelle Entscheidung sind drei Befunde maßgeblich. Erstens: Die Teilnahme an einem Online-Casino ohne deutsche Erlaubnis ist nach geltendem Recht weiterhin strafrechtlich relevant, auch wenn die Verfolgungsdichte gering ist. Zweitens: Verlorene Einsätze sind nach herrschender obergerichtlicher Linie grundsätzlich rückforderbar, die Durchsetzung ist aber aufwendig. Drittens: Präventive Schutzmechanismen wie OASIS und LUGAS sind effektiver als die nachträgliche Rückforderung; sie greifen, bevor Verluste entstehen.

Die anhaltende rechtliche Entwicklung wird von zwei Verfahren weiter beeinflusst: dem EuGH-Verfahren C-198/24 zur Maltas Bill 55, dessen Hauptverfahrenstermin nach Schlussanträgen vom Oktober 2025 in 2026 zu erwarten ist, sowie dem Verfahren C-683/24 („Spielerschutz Sigma“), das die Vereinbarkeit deutscher und österreichischer Schutzregelungen mit der Dienstleistungsfreiheit prüfen wird. Beide Verfahren werden die obergerichtliche Linie zur teleologischen Reduktion von § 817 S. 2 BGB unmittelbar beeinflussen.

Verantwortungsvolles Spielen

Glücksspiel kann süchtig machen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie oder eine Ihnen nahestehende Person ein problematisches Spielverhalten entwickelt haben, finden Sie Hilfe bei der bundesweiten Hotline der BIÖG unter 0800 1 37 27 00 (Mo-Do 10-22 Uhr, Fr-So 10-18 Uhr). Eine türkischsprachige Beratung erreichen Sie unter 0800 326 47 62. Weitere Informationen unter check-dein-spiel.de und bag-spielsucht.de.

Spielen Sie nur mit Beträgen, deren Verlust Sie sich leisten können. Nutzen Sie die OASIS-Selbstsperre nach § 8 GlüStV 2021, wenn Sie das Risiko spüren, die Kontrolle zu verlieren.

Über den Autor

Markus Brenner ist Fachautor für Glücksspielregulierung mit langjähriger Erfahrung in der Auswertung deutscher und europäischer Rechtsprechung zu Online-Glücksspiel. Er hat zahlreiche Beiträge zu den Auswirkungen des GlüStV 2021, zur Aufsicht der GGL und zur höchstrichterlichen Rückforderungsrechtsprechung verfasst.

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Material erstellt vom Team Lizenzratgeber Casino